Es passiert jeden Tag in Deutschland: Menschen müssen aus gesundheitlichen Gründen ihren Job aufgeben – nach einem Unfall, wegen einer Allergie oder nach einer schweren Erkrankung. Eine Zeit lang gibt es dann Krankengeld, aber was passiert, wenn das nicht mehr fällig wird?
Erwerbsminderungsrente: Staatliche Leistungen bei Berufsunfähigkeit
Der Staat leistet dann über die Deutsche Rentenversicherung die sogenannte Erwerbsminderungsrente – aber wie genau sehen die Leistungen eigentlich aus? Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie die Rente wegen Erwerbsminderung? Wie hoch fällt diese aus? Und was ist für den Antrag und die Berechnung der Erwerbsminderungsrente – oder Erwerbsunfähigkeitsrente, wie Sie früher hieß – wichtig?
Tipp: Erwerbsminderungsrente rechtzeitig aufstocken!
Die staatlichen Leistungen reichen vorne und hinten nicht, um finanziell über die Runden zu kommen. Wer sich nur auf die Erwerbsminderungsrente verlässt, der wird sozial deutlich absteigen. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hilft, die Leistungen deutlich aufzustocken.
Die Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus - eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für jeden sinnvoll!
Volle oder teilweise Erwerbsminderung?
Für die Antwort auf die Frage „Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente?“ wird die Resterwerbsfähigkeit eingeschätzt: Es muss geklärt werden, ob der Versicherte für eine bestimmte Dauer pro Tag einem Beruf nachgehen kann. Das überprüft ein Arzt der Rentenversicherung. Er schätzt Ihre Leistungsfähigkeit sowohl im bisher ausgeübten Beruf als auch in anderen Jobs ab und geht für sein Gutachten von einer Fünf-Tage-Woche aus.
Erwerbsminderungsrente: Leistungen im Überblick
Die Erwerbsminderungsrente richtet sich nach Ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit.
• Können Sie maximal eine Stunde bis drei Stunden arbeiten, bekommen Sie die volle Erwerbsminderungsrente. Die beträgt allerdings weniger als ein Drittel Ihres letzten Bruttogehalts. Die durchschnittliche Rentenhöhe bei voller Erwerbsminderung beträgt kaum mehr als 700 Euro im Monat!
• Können Sie drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten, erhalten Sie nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Abstrakte Verweisung: Das große Problem der Erwerbsminderungsrente
Sie laborieren an einer hartnäckigen Erkrankung? Sie waren in den letzten Jahren häufiger krank? Sie mussten im Krankenhaus operiert werden? Sie leiden an einer chronischen Erkrankung?
Seit 2001 gilt – anders als bei den meisten privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen – die abstrakte Verweisung bei der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente. Sie besagt, dass ein nach dem 2.1.1961 geborener Antragsteller jeden beliebigen Job des Arbeitsmarktes annehmen muss – selbstverständlich abhängig von den körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Lehnt er die Arbeit ab, gibt es keine Rente! So ist es auch möglich, qualifizierte Fachkräfte auf eine unqualifizierte Tätigkeit zu verweisen.
Ein Beispiel: Ein Abteilungsleiter, Jahrgang 1965, kann seiner leitenden Position nicht mehr nachkommen. Allerdings ist eine Tätigkeit als Lagermitarbeiter für sechs Stunden täglich zumutbar. Das bedeutet: Er ist nicht erwerbsgemindert und hat keinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, für die Ablehnung der Rente eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Er muss nur klarstellen, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung abstrakt möglich ist.
Sonstige Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung
Um in den Genuss einer Rente wegen Erwerbsminderung zu kommen, müssen Sie neben dem Kriterium der Erwerbsunfähigkeit weitere Voraussetzungen erfüllen.
- Sie müssen seit mindestens fünf Jahren versichert sein und die Wartezeit erfüllen – Studenten scheiden deshalb in der Regel aus und müssen sich privat absichern. Zu den fünf Jahren zählen Beitragszeiten, auch wenn sie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, sich der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege gewidmet oder freiwillige Zahlungen geleistet haben.
- Sie müssen zudem für einen erfolgversprechenden Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente innerhalb der letzten fünf Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt haben.
- In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten) genügt dagegen schon eine verkürzte Wartezeit, um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten: Es reicht, wenn Antragsteller in den letzten zwei Jahren wenigstens zwölf Monate lang volle Pflichtbeiträge bezahlt haben.
- Bei Auszubildenden ist es für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausreichend, wenn sie in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge abgeführt haben.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund 2016/, Zahlen für Neurentner
Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Wer ab 2019 eine Erwerbsminderungsrente erstmalig beantragt, profitiert bei der Arbeitskraftsicherung von einigen Neuregelungen bei der Bemessung der „Zurechnungszeit“. Diese Zeit ist wichtig, weil Erwerbsminderung derzeit im Durchschnitt schon im Alter von 51 Jahren eintritt – das heißt: in einem Alter, in dem die Betroffenen erst geringe Rentenansprüche erworben haben. Die Zurechnungszeiten sollten bislang – rentenrechtlich zumindest – die Lücke zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Rentenalter zumindest einigermaßen schließen. Für Neurentner ab 2019 soll diese Lücke sogar vollständig geschlossen werden. Bei der Rentenberechnung wird dann so getan, als ob der Rentenbezieher bis zum regulären Rentenalter mit seinem bisherigen Durchschnittsverdienst (das jeweils in Relation gesetzt wird zum Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten) weiter gearbeitet und Versicherungsbeiträge an die Rentenkasse abgeführt hätte.
Die Zurechnungszeit wird für neue Erwerbsminderungsrentner ab dem 1. Januar 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben (statt bisher 62 Jahre und sechs Monate). Zur Erläuterung: Mit 65 Jahren und acht Monaten können Versicherte des Jahrgangs 1954 die reguläre Altersrente erhalten. Ab 2020 steigt die Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrentner bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate – parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Die Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt wird Erwerbsminderungsrentnern mit einem Rentenbeginn ab 2019 nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung im Schnitt monatlich circa 70 Euro mehr Rente bringen. Wichtig ist aber weiterhin: Die meisten Erwerbsminderungsrentner müssen bei ihrer Rente noch einen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen – das ist heute bereits so und wird sich auch in Zukunft nicht ändern.
Die häufigsten Fragen zu Rente wegen Erwerbsminderung
Was sind die wichtigsten Diagnosen, die bei Erwerbsminderungsrentnern gestellt werden?
Unter den 166.000 Neuzugängen von EM-Renten im Jahr 2017 wurden 71.000 (= 43 Prozent) wegen psychischer Erkrankungen – etwa wegen schwerer Depressionen – zugestanden. Danach folgten Skeletterkrankungen (vor allem Bandscheibenleiden), Krebs und Herz-/Kreislaufleiden. Die Gründer sind vergleichbar denen bei einer Berufsunfähigkeit.
Ist die Erwerbsminderungsrente an bestimmte Krankheiten gebunden?
Nein, es kommt nicht allein darauf an, wie schwer eine Krankheit ist. Die Gutachter der Rentenversicherung müssen vielmehr über die (Rest-)Arbeitsfähigkeit urteilen. Die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es, wenn nur noch Jobs mit täglich weniger als drei Stunden in Frage kommen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann erhalten, wer pro Tag weniger als sechs Stunden arbeiten kann.
Und wenn es keine Teilzeitstellen mit wenigen Stunden gibt?
Wer pro Tag zwar mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden erwerbstätig sein kann und keinen entsprechenden Teilzeitjob findet, kann ebenfalls die Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Dies wird individuell geprüft. Dann spricht man von einer „Arbeitsmarktrente“.
Kann Antragstellern eine Arbeit in einem anderen Beruf zugemutet werden?
Das kommt auf das Alter an. Für diejenigen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden – also alle, die derzeit (Jahreswechsel 2018/19) 57 Jahre alt oder älter sind, gilt noch ein Berufsschutz. Sie erhalten die Rente also dann, wenn sie das Stundenlimit in ihrem ausgeübten Beruf nicht mehr erreichen können. Für alle Jüngeren ist dagegen eine Arbeitsaufnahme in jedem Beruf zumutbar.
Welche Vorversicherungszeiten müssen Antragsteller erfüllen?
Die Rente gibt es nur, wenn die Betroffenen mindestens fünf Jahre rentenversichert waren und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Sonderregelungen gelten für Berufsanfänger.
Wie sind die Chancen, dass ein Rentenantrag bewilligt wird?
Nur rund die Hälfte der Anträge auf Erwerbsminderungsrente wird bewilligt. Wichtigster Ablehnungsgrund: Die Gutachter befanden, dass die Betroffenen doch noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten konnten. Aussagekräftige Gutachten von Fachärzten erhöhen die Chance, dass der Antrag bewilligt wird. Oft sind die Unterlagen zu mager. Sinnvoll ist es bei der Antragstellung auch, auf andere Gutachten hinzuweisen, die etwa bei der Arbeitsagentur oder der Krankenkasse vorliegen. Hierauf kann die Rentenversicherung zurückgreifen.
Kann man Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid einlegen?
Ja, das lohnt sich häufig. Dies gilt gerade dann, wenn die Rente aus medizinischer Sicht abgelehnt wurde. Aktuelle statistische Daten zur Erfolgsquote von Widersprüchen liegen nicht vor. Nach Daten vom ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts wurde in etwa einem Drittel der Fälle dem Widerspruch stattgegeben, oft weil neue Unterlagen eingereicht oder neue medizinische Aspekte vorgebracht wurden. Gegen einen abgelehnten Widerspruch kann Klage eingelegt werden. Auch hier ist die Erfolgsquote beträchtlich.
Wird die Rente befristet oder unbefristet bewilligt?
Zunächst überwiegend nur befristet – und zwar meist für drei Jahre. Wer heute 62 Jahre oder älter ist, dürfte die EM-Rente – soweit sie überhaupt bewilligt wird – unbefristet erhalten. Wird die Rente befristet bewilligt, so ist nach Ablauf der Frist ein neuer Antrag erforderlich.